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Wichtige Fakten zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Seit dem 1. April 2017 gilt das reformierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die wesentlichen Änderungen traten 2018 in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen: die Einführung der Höchstüberlassungsdauer sowie die Regelungen zum „Equal Pay“.
Höchstüberlassungsdauer
In der Arbeitnehmerüberlassung werden Mitarbeiter meist kurzfristig eingesetzt, doch auch längere Einsätze kommen vor. Die Höchstüberlassungsdauer begrenzt diese auf 18 Monate. Danach ist eine Unterbrechung von mindestens drei Monaten und einem Tag erforderlich, bevor der Mitarbeiter wieder beim selben Entleiher eingesetzt werden kann. Wichtig: Der Entleihbegriff ist rechtsträgergebunden. Ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit innerhalb des Kundenunternehmens setzt die Frist nicht zurück.
Equal Pay Grundsatz
Ist die Höchstüberlassungsdauer überschritten, kann dies zur Folge haben, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Personaldienstleister und Mitarbeiter unwirksam wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG), und zwischen Entleiher und Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zustande kommt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG).
Sanktionen bei Verstößen gegen das AÜG
Ausnahmeregelungen zur Höchstüberlassungsdauer können durch Tarifvertrag der Einsatzbranche vereinbart werden (§ 1 Abs. 1b S. 3 AÜG). Dabei muss das Merkmal „vorübergehend“ erfüllt bleiben. Dies betrifft beispielsweise die Metall- und Elektroindustrie. Teilweise sind Ausweitungen auf 24 oder 48 Monate tarifvertraglich geregelt.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur Höchstüberlassungsdauer in den Gesetzestexten:
> Dejure.org